Sind Zahlungen an Webdesigner abgabepflichtig?
Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de (FAQ)
Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.
Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.
Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG – Urteile vom 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).
Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.
Für eine Prüfung wenden Sie sich bitte ggfs. an Ihren Steuerberater.
Alle Infos finden Sie auch hier: www.kuenstlersozialkasse.de
Die aktuellen Beitragssätze sind recht gering. Die aktuelle Sätze (4,2 % in 2020) finden Sie hier.